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Satzung des autonomen Referats für kritische Wissenschaft und politische Bildung der Universität Siegen

§ 1 Zweck

1. Das Referat für kritische Wissenschaft und politische Bildung ist als autonomes Referat Teil der StudentInnenschaft der Gesamthochschule Siegen.
2. Sein Sitz ist Siegen.
3. Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit regelt allein diese Satzung, ohne der Satzung der StudentInnenschaft: zu widersprechen.


§ 2 Aufgaben

1. Aufgabe des Referates für kritische Wissenschaft und politische Bildung ist es, Bildungsarbeit an und außerhalb der Gesamthochschule Siegen zu leisten.
2. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe verfolgt das Referat für krit. Wissenschaft und pol. Bildung in erster Linie keine wirtschaftlichen und kommerziellen Zwecke.


§ 3 Organe

Organe des Referates für kritische Wissenschaft und politische Bildung sind:
.....a) die Vollversammlung (VV),
.....b) der Arbeitsausschuß (AA),
.....c) die KassenprüferInnen &
.....d) das Finanzreferat.


§ 4 Die Vollversammlung

1. Die Vollversammlung ist das höchste beschlußfassende Organ des Referates.
2. Aufgaben der Vollversammlung sind:
.....a) die Verabschiedung des Haushaltplanes
.....b) die Wahl und Abwahl des/der Finanzreferentln und des/der Stellvertreterln
.....c) die Wahl der KassenprüferInnen
.....d) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Arbeitsausschusses, des Jahresabschlusses ..........des Finanzreferates und der Prüfungsberichte des KassenprüferInnen
.....e) die Beschlußfassung über die Entlastung des/der Finanzreferentln
.....f) Beratung und Beschlußfassung über Grundsätze der Arbeit des Referates
.....g) sowie weitere Aufgaben, die diese Satzung vorsieht.
3. Die Vollversammlung findet mindestens einmal im Semester statt.
4. Die Vollversammlung wird innerhalb einer Frist von mindestens fünf nicht vorlesungsfreien Tagen vom Arbeitsausschuß schriftlich einberufen. Die Einberufung geschieht mindestens unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, des Ortes, des Tages und der Zeit des Stattfindens durch öffentlichen Aushang hochschulweit.
5. Der Arbeitsausschuß hat die Vollversammlung einzuberufen
.....a) auf Beschluss des Arbeitsausschusses
.....b) auf schriftlichen Antrag von 50 Einzelpersonen
.....c) in sonstigen Fällen, die durch diese Satzung geregelt sind
6. Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlußfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung festzustellen. Die Feststellung ist unanfechtbar.
7. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.
8. Abwahlen sind nur durch konstruktives Mißtrauensvotum möglich. Abgewählt werden können die
in § 4.2 b, c Aufgeführten (Finanzreferentln, StellvertreterIn, KassenprüferInnen).
9. Bei Sitzungen der Vollversammlung ist Protokoll zu führen. Sitzungen bei denen kein Protokoll geführt wird, sind nicht beschlußfähig. Die vorläufigen Protokolle werden durch das Tagespräsidium unterzeichnet und öffentlich zugänglich archiviert.
10. Die Vollversammlung wird von einem Mitglied des Arbeitsausschusses eröffnet und von einem Tagespräsidium geleitet. Nähres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
11. Die Vollversammlung kann sich mit der Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden eine Geschäftsordnung geben, die dieser Satzung nicht widersprechen darf.
12. Die Vollversammlung beschließt Grundlagen der Durchführung der Kassen? und Rechnungsprüfungen.


§ 5 Der Arbeitsausschuß

1. Der Arbeitsausschuß ist das höchste beschlußfassende Gremium des Referates außerhalb den Sitzungen der Vollversammlung. Er ist der Vollversammlung rechenschaftspflichtig.
2. Aufgaben des Arbeitsausschusses sind:
.....a) die Umsetzung der Arbeitsaufträge der Vollversammlung
.....b) die Führung der laufenden Geschäfte
.....c) die Beschlußfassung über das Semesterprogramm sowie dessen Umsetzung
.....d) die Erstellung des vorläufigen Haushaltsplanes
.....e) weitere Aufgaben, die diese Satzung vorsieht
3. Der Arbeitsausschuß tagt mindestens monatlich, nach Möglichkeit jedoch häufiger. Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich.
4 Mitglied des Arbeitsausschusses und somit rede-, antrags- und stimmberechtigt ist jede bei den Sitzungen anwesende Person.
5. Die Sitzungen werden durch ein vom Arbeitsausschuß zu bestimmenden Mitglied einberufen, mindestens innerhalb einer Frist von drei nicht vorlesungsfreien Tagen und öffentlich bekannt gemacht. Sitzungen sind bei Bedarf einzuberufen, soweit diese Satzung nichts anderes regelt: Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
6. Der Arbeitsauschuß fasst seine Beschlüsse im Konsens. Kann über einen strittigen Antrag kein Konsens hergestellt werden, so ist eine zweite Lesung statthaft, in der der Arbeitsausschuß seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden fasst.
8. Für Sitzungen des Arbeitsausschusses gilt § 4 Absatz 9 analog.
9. Der Arbeitsausschuß gibt sich bei Bedarf im Verfahren nach Absatz 6 eine Geschäftsordnung, die dieser Satzung nicht widersprechen darf.


§ 6 Die KassenprüferInnen

1. Die KassenprüferInnen sind allein der Vollversammlung rechenschaftspflichtig. Sie sollen dem Arbeitsausschuß berichten.
2. Aufgaben der KassenprüferInnen sind insbesondere:
.....a) die Prüfung der Rechnungslegung des Finanzreferates und aller zugehörigen Unterlagen und ..........Belege
.....b) die Kontrolle der Einhaltung des Haushaltsplanes
.....c) die Prüfung aller vorhandenen Geldkonten
3. Die Vollversammlung wählt zwei KassenprüferInnen für die Dauer eines Geschäftsjahres.
4. Den KassenprüferInnen ist insbesondere die Mitwirkung bei der Anordnung und Ausführung von Zahlungen und beim Abschluß von Rechtsgeschäften, die Zahlungen begründen können, versagt. Es gilt das Verbot der Selbstkreditierung.


§ 7 Der/Die Finanzreferentln

1. Der/Die Finanzreferentln führt die laufenden finanziellen Geschäfte des Referates für krit. Wissenschaft und pol. Bildung. Er/Sie ist für die Buchführung im Sinne dieser Satzung verantwortlich. In Bankgeschäften und Geldangelegenheiten vertritt er/sie das Referat nach außen. Er/sie ist berechtigt, das Konto des Referats zu eröffnen und zu führen.
2. Der/Die Finanzreferentln wird von der Vollversammlung per Wahl für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt.
3. Die Vollversammlung wählt im Verfahren nach Absatz 1 eineN StellvertreterIn für den Verhinderungsfall des/der Finanzreferentln.
4. Der/Die Finanzreferentln ist der Vollversammlung, dem Arbeitsausschuß und den KassenprüferInnen rechenschaftspflichtig. Er/Sie ist an die Weisungen der Vollversammlung, insbesondere an den Haushaltsplan, und an die Beschlüsse des Arbeitsausschusses gebunden, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.


§ 8 Haushaltsführung

1. Grundlage der Haushaltsführung ist der Haushaltsplan. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Der Arbeitsausschuß beschließt über den Entwurf des Haushaltsplanes und legt ihn der jeweiligen ersten Vollversammlung im Semester zur Beschlußfassung vor. Finanzreferentln und KassenprüferInnen sind vor der Beschlußfassung zu hören. Der Haushaltsplan darf Vermerke über die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Konten erhalten.
3. Für den Zeitraum zwischen Vorlage des Haushalts durch den Arbeitsausschuß und Beschlußfassung durch die Vollversammlung darf für jeden angefangenen Kalendermonat höchstens ein Zwölftel des vorläufigen Jahresansatzes verwendet oder rechtsgeschäftlich gebunden werden.
4. Der Haushaltsplan ist nach Konten gegliedert.
5. Die Buchführung hat nach Maßgabe des Kontenrahmens zu erfolgen.
6. Gebucht wird in Joumal und Kontokarten. Die Buchführung hat chronologisch und lückenlos zu erfolgen.
7. Buchungen dürfen nur mit Beleg erfolgen. Zahlungen dürfen nur gegen Beleg geleistet werden. Sie sollen unbar erledigt werden. Die Verwendung von Eigenbelegen bedarf im Einzelfall der Zustimmung der KassenprüferInnen.
8. Die Kreditaufnahme zu Lasten des Referates ist unstatthaft. Davon bleibt die Lieferantenkreditierung im Rahmen der üblichen Geschäfte unberührt. Im Einzelfall kann die Vollversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden von Satz 1 abweichen. Der Abweichungsbeschluß muss die Summe des aufzunehmenden Kredits enthalten, der nicht mehr als 10 vom Hundert des Haushaltvolumens eines Semesters betragen darf.
9. Im Haushalt ist neben der Rückstellung für Verbindlichkeiten eine allgemeine Rücklage von 5 vom Hundert des Haushaltsvolumens eines Semesters zu berücksichtigen.
10. Im Bedarfsfall kann die Vollversammlung Finanzrichtlinien beschließen, die dieser Satzung nicht widersprechen dürfen.
11. Gegen Beschlüsse des Arbeitsausschusses hat der/die Finanzreferentln Einspruchspflicht, wenn die Zahlungen oder das Rechtsgeschäft gegen die Satzung, die Beschlüsse der Vollversammlung verstoßen oder wenn die Ausführung der Zahlung oder der Abschluß des Rechtsgeschäftes aufgrund von Haushaltsüberschreitungen nicht statthaft ist.
12 Im Falle des Einspruches des/der FinanzreferentIn nach Absatz 11 muß der Arbeitsausschuß die Vollversammlung anrufen. Sie entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung nach Satz 1 darf eine Zahlung nicht erfolgen.
13. Im Falle des Rücktritts des/der Finanzreferentln hat er/sie die Arbeit kommissarisch fortzusetzen. In diesem Fall hat der Arbeitsausschuß unverzüglich eine Vollversammlung zur Neuwahl des Finanzreferats einzuberufen.


§ 9 Übergangs- und Schlußbestimmungen

1. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlußfassung durch Beschluß der Vollversammlung in Kraft.
2. Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten alle vorherigen Satzungen außer Kraft.
3. Die Satzung kann durch die Vollversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden geändert werden.
4. Satzungsänderungen müssen in die vorläufige Tagesordnung mit aufgenommen werden.
5. In Fällen, die durch diese Satzung nicht geregelt sein sollten, gilt der gesunde Menschenverstand.


Siegen, der 3. November 2003